Gesunde Arbeit

Rauchverbote – NichtraucherInnenschutz

ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass NichtraucherInnen vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden (§ 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz).

Seit 1. Mai 2018 gilt: In Arbeitsstätten in Gebäuden ist das Rauchen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten, sofern ein/e NichtraucherIn in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Gibt es eine ausreichende Zahl an Räumen, können ArbeitgeberInnen eigene Räume zum Rauchen einrichten.

Das Rauchverbot gilt für

  • herkömmliche Tabakwaren (Zigaretten, Zigarren, Pfeifen, …),
  • E-Zigaretten und
  • Wasserpfeifen,

unabhängig davon, ob diese Produkte Nikotin enthalten.

Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten
Das Rauchen ist für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen verboten

  • in Gebäuden, sofern ein/e NichtraucherIn in der Arbeitsstätte beschäftigt werden
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr
  • bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen
  • aus produktionstechnischen bzw. hygienischen Gründen (z. B. bei der Herstellung von Lebensmitteln)
  • an öffentlichen Orten (Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, TNRSG)

Schwangere ArbeitnehmerInnen müssen besonders vor der Einwirkung von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt werden. ArbeitgeberInnen müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Rauchverbote eingehalten werden.

Wo Rauchen erlaubt werden kann
ArbeitgeberInnen können das Rauchen in Gebäuden erlauben

  • wenn ausschließlich RaucherInnen in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden und es dort keinen KundInnenverkehr gibt (oder ein sonstiges Rauchverbot nach TNRSG gilt)
  • in einer Trafik
  • in RaucherInnenräumen (siehe unten)

Zulässige RaucherInnenräume in Arbeitsstätten
Ist in Gebäuden das Rauchen verboten, weil NichtraucherInnen beschäftigt werden, können ArbeitgeberInnen das Rauchen in eigenen Räumen erlauben.

Diese Räume zum Rauchen dürfen nicht sein:

  • Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.)
  • Aufenthaltsräume
  • Bereitschaftsräume
  • Sanitätsräume
  • Umkleideräume

Bei der Einrichtung von RaucherInnenräumen muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. In der Praxis bedeutet das: RaucherInnenräume müssen wirksam abgetrennt sein und benötigen eine Be- und Entlüftung. Weiters können ArbeitgeberInnen das Rauchen im Freien am Betriebsgelände erlauben.

Rechte des Betriebsrats
Betriebsräte haben Mitwirkungsrechte beim Thema Rauchen im Betrieb. Sie müssen insbesondere rechtzeitig vor Änderungen einbezogen werden.

Mit einer Betriebsvereinbarung können Betriebsrat und ArbeitgeberIn u. a. regeln:

  • die Einrichtung von RaucherInnenräumen (Anzahl, Lage, Gestaltung)
  • die Einrichtung von Zonen im Freien zum Rauchen (Anzahl, Lage, Gestaltung)

Es handelt sich dabei um eine erzwingbare Betriebsvereinbarung. Das bedeutet: Können sich Betriebsrat und ArbeitgeberIn nicht einigen, kann jede Seite die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht anrufen und so eine Regelung erzwingen. Die Häufigkeit und Dauer der Rauchpausen kann ebenfalls mit Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Rauchverbote an Orten des öffentlichen Lebens
In Räumen öffentlicher Orte gilt Rauchverbot nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG). Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von KundInnen, PatientInnen usw., betreten werden kann. Das sind z. B. Geschäfte, Einkaufszentren, Büroräume mit KundInnenverkehr, Gastronomiebetriebe. Unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Rauchverbote können in Räumen öffentlicher Orte einzelne Räume als RaucherInnenräume eingerichtet werden.

Ausdrückliches Rauchverbot gilt nach dem TNRSG z. B. auch

  • in Räumen für Unterricht oder Fortbildung
  • in Schulen und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen
  • in privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln zur gewerblichen Personenbeförderung (Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsverkehr, Taxis etc.).

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